Auf Beschwerde des Beklagten wird der Kostenbeschluss des Sozialgerichts Hannover vom 19. März 2010 aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Beklagte wendet sich gegen einen Kostenbeschluss gemäß § 192 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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