LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.07.2016
L 10 AS 334/16 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 144 Abs. 4; SGG § 73 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1982/14

Auferlegung von KostenVollmachtloser VertreterZweifel an einer erteilten Prozessvollmacht

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2016 - Aktenzeichen L 10 AS 334/16 B

DRsp Nr. 2016/14093

Auferlegung von Kosten Vollmachtloser Vertreter Zweifel an einer erteilten Prozessvollmacht

1. Für die Anfechtung von Kostenentscheidung durch den belasteten Dritten kommt allein das Rechtsmittel der Beschwerde in Betracht, die einen Gegner nicht notwendig voraussetzt, die sich vielmehr gegen das Gericht selbst richten kann. 2. Ein Bevollmächtigter kann Kostenschuldner nur für den Fall sein, dass er ohne Vollmacht tätig geworden ist. 3. Raum für Zweifel an einer erteilten Prozessvollmacht für einen Rechtsanwalt besteht seit der Neufassung des § 73 SGG durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I 2840) prozessual nur noch, wenn entsprechende Umstände von dem anderen Beteiligten gestützt auf § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG substantiiert in das Verfahren eingeführt worden sind oder Anlass für Zweifel von Amts wegen nach § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG besteht.

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt L wird die im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Juli 2015 enthaltene Kostenentscheidung, mit der dem am Verfahren nicht Beteiligten Rechtsanwalt L die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten von Rechtsanwalt L trägt die Staatskasse.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 105,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 144 Abs. 4; SGG § 73 Abs. 6;

Gründe: