LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 14.02.2018
L 10 SB 40/17 B
Normen:
SGG § 176; SGG § 192 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 27.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 SB 542/14

Auferlegung von Kosten der Ermittlungen in Anwendung von § 192 Abs. 4 SGG eingeräumten Ermessens im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen L 10 SB 40/17 B

DRsp Nr. 2018/8191

Auferlegung von Kosten der Ermittlungen in Anwendung von § 192 Abs. 4 SGG eingeräumten Ermessens im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ermessensentscheidungen sind im Beschwerdeverfahren nach § 176 SGG nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. 2. Zu den Voraussetzungen für die Auferlegung von Gutachtenskosten in Anwendung von § 192 Abs. 4 SGG.

Sachliche Voraussetzung für die Ermessensausübung des Sozialgerichts ist zunächst, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen hat. Erkennbar in diesem Sinne sind Ermittlungen, wenn sich der Behörde ihre Notwendigkeit ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Auslegung erschließen musste. Notwendig in dem vorgenannten Sinn sind solche Ermittlungen, deren Kenntnis für die anstehende Sachentscheidung auf der Grundlage des geltenden Rechtes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unabdingbar sind.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 27. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Das beschwerdeführende Land hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGG § 176; SGG § 192 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beschwerde wendet sich gegen die Auferlegung außergerichtlicher Kosten.