Auf die Beschwerde wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.11.2008 aufgehoben.
I. Die Beschwerde richtet sich gegen das dem Kläger - jetzt Beschwerdeführer - im Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg zum Aktenzeichen S 10 AL 296/07 auferlegte Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens.
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