LSG Bayern - Beschluss vom 01.09.2009
L 2 B 1053/08 AL
Normen:
SGG § 111; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 380; ZPO § 381;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 296/07

Auferlegen eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren; hinreichende nachträgliche Entschuldigung

LSG Bayern, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen L 2 B 1053/08 AL

DRsp Nr. 2009/28174

Auferlegen eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren; hinreichende nachträgliche Entschuldigung

Was als Entschuldigung für das Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen (hier: Verwechslung bei gleichzeitigen sozial- und arbeitsrechtlichen Verfahren mit in einem Gebäude untergebrachten Gerichten mit an beiden Gerichten tätigen Mitarbeiterinnen, die einen äußerst ähnlich klingenden Namen tragen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.11.2008 aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 111; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 380; ZPO § 381;

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen das dem Kläger - jetzt Beschwerdeführer - im Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg zum Aktenzeichen S 10 AL 296/07 auferlegte Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens.