I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 16.09.2008 abgeändert und das gegen den Beschwerdeführer festgesetzte Ordnungsgeld auf 100,00 Euro herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Kosten sind nicht zu erstatten.
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