LSG Bayern - Beschluss vom 01.09.2009
L 2 SB 15/09 B SF
Normen:
SGB X § 22 Abs. 1; SGG § 118 Abs. 3; SGG § 197a; ZPO § 380; ZPO § 381;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RH 142/08

Auferlegen eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausbleiben eines sachverständigen Zeugen; rechtzeitige Entschuldigung

LSG Bayern, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen L 2 SB 15/09 B SF

DRsp Nr. 2009/26775

Auferlegen eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausbleiben eines sachverständigen Zeugen; rechtzeitige Entschuldigung

Voraussetzung für das Auferlegen eines Ordnungsgeldes ist, dass der Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung und Hinweis auf die Folgen seines Nichterscheinens im Termin nicht erscheint. Die Tatsache, dass er einen von ihm erbetenen Befundbericht kurze Zeit nach dem Termin nachliefert, rechtfertigt nicht die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 09.12.2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGB X § 22 Abs. 1; SGG § 118 Abs. 3; SGG § 197a; ZPO § 380; ZPO § 381;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung von Ordnungsgeld.

In einem Schwerbehindertenverfahren bat das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Schwaben, (ZBFS) den Beschwerdeführer, einen ärztlichen Befundbericht über die Antragstellerin, seiner Patientin, zu erstatten. Nach vergeblichen Erinnerungen am 13.05.2008 und 11.08.2008 richtete das ZBFS an das Sozialgericht Augsburg (SG) ein Rechtshilfeersuchen und bat, den Beschwerdeführer als Zeugen einzuvernehmen.