Aufbringung der Mittel für das Konkursausfallgeld bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
BSG, Urteil vom 11.01.1989 - Aktenzeichen 10 RAr 11/87
DRsp Nr. 1999/6839
Aufbringung der Mittel für das Konkursausfallgeld bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
1. Eine juristischen Person des öffentlichen Rechts ist nicht an der Aufbringung der Mittel für das Konkursausfallgeld zu beteiligen, wenn ihre Personalkosten oder ein von ihr verwaltetes Sondervermögens durch den Bund gesichert sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]