LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.05.2011
19 Sa 1753/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 670; GewO § 106; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 230/10

Aufbewahrung und Reinigung der Dienstkleidung; unbegründete Feststellungsklage zur Bereitstellung eines größeren Spindes und Zahlungsantrag zu pauschalen Reinigungskosten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 19 Sa 1753/10

DRsp Nr. 2011/17818

Aufbewahrung und Reinigung der Dienstkleidung; unbegründete Feststellungsklage zur Bereitstellung eines größeren Spindes und Zahlungsantrag zu pauschalen Reinigungskosten

1. Hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer einen Spind, der 1,75 m hoch, 1,00 m breit und mindestens 0,46 m tief ist, zu Verfügung gestellt und hält sie eine Garderobe vor, an der Uniformjacken und Schirmmützen aufbewahrt werden können, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin ihm einen Spind mit den Maßen 2,00 m Höhe x 1,50 m Breite x 0,46 m Tiefe zur Verfügung stellt. 2. Aus der Pflicht, Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen, folgt nicht die Pflicht, hierfür verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten bereitzustellen. 3. Wird durch eine Trageordnung die Pflicht begründet, Dienstkleidung zu tragen und in einem sauberen Zustand zu halten, umfasst das auch die Pflicht des Arbeitnehmers, die Dienstkleidung zu waschen und/oder zu reinigen. 4. Ist die Frage, wer die Kosten für das Waschen oder Reinigen zu tragen hat, nicht in der Trageordnung geregelt, ist sie nach den maßgeblichen einzelvertraglichen, tarifvertraglichen, gesetzlichen oder betrieblichen Bestimmungen zu beantworten. 5. Nach § 670 kann nur die Erstattung der konkret entstandenen Aufwendungen verlangt werden; auch aus § Abs. ergibt sich kein Anspruch auf eine monatliche Reinigungspauschale.