I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 21. Juli 2009 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das beim Sozialgericht Dresden ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 32 AS 677/08 geführte Verfahren fortzusetzen ist.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Beendigung des ursprünglichen Klageverfahrens S 32 AS 677/08 durch fiktive Klagerücknahme. Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.09.2006.
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