LSG Chemnitz - Urteil vom 28.02.2013
7 AS 523/09
Normen:
SGG § 102 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 3164/09

Auf richterliche Anordnung; Ausnahme; Betreibensaufforderung; Klagerücknahmefiktion; Rücknahmefiktion; Unterschrift

LSG Chemnitz, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 7 AS 523/09

DRsp Nr. 2013/5191

Auf richterliche Anordnung; Ausnahme; Betreibensaufforderung; Klagerücknahmefiktion; Rücknahmefiktion; Unterschrift

1. Wird die Feststellung des Sozialgerichts, dass ein Rechtsstreit wegen § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gilt, durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben, ist das ursprüngliche Verfahren beim Sozialgericht ohne Weiteres fortzusetzen und in der Sache zu entscheiden. Einer gesonderten Zurückverweisung im Sinne des §159 Abs. 1 Nr. 2 SGG bedarf es nicht. 2. Da der Fortsetzungsstreit kein Rechtsmittel, sondern ein Zwischenstreit ist, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 21. Juli 2009 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das beim Sozialgericht Dresden ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 32 AS 677/08 geführte Verfahren fortzusetzen ist.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Beendigung des ursprünglichen Klageverfahrens S 32 AS 677/08 durch fiktive Klagerücknahme. Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.09.2006.