LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.02.2008
7 Sa 895/07
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 611 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bad Hersfeld - 2 Ca 323/06 - 11.05.2007,

AT-Angestellte; Sanierungsvereinbarung; Gehaltsreduzierung; Mitbestimmung des Betriebsrats

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.02.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 895/07

DRsp Nr. 2008/19838

AT-Angestellte; Sanierungsvereinbarung; Gehaltsreduzierung; Mitbestimmung des Betriebsrats

»Reklamiert der Betriebsrat im Falle einer an sich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Vergütungsregelung für AT-Angestellte kein Mitbestimmungsrecht, sondern überlässt es dem Arbeitgeber, im Rahmen von Sanierungsbestrebungen mit allen AT-Angestellten eine Reduzierung der individuell vereinbarten Jahresvergütung nach einheitlichen Muster auszuhandeln und zu vereinbaren, so kann sich der AT-Angestellte, der eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet, nicht auf die fehlende Mitbestimmung des Betriebsrats berufen.«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 611 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsentgelt.

Der Kläger war vom 01. Februar 1989 bis zum 31. Mai 2006 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, zuletzt als Leiter des technischen Einkaufs beschäftigt. Wegen der Bedingungen des Arbeitsverhältnisses im Einzelnen wird auf den schriftlichen "Dienstvertrag" vom 21. März 1999 (Bl. 4 - 7 d.A.) Bezug genommen. In diesem Vertrag wurde der Kläger als "leitender Angestellter" bezeichnet. Die Jahresbruttovergütung des Klägers belief sich bis Ende Juni 2005 auf 62.085,00 EUR brutto. Ein Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis unstreitig keine Anwendung.