LSG Chemnitz - Beschluss vom 27.06.2013
3 AL 124/13 ER
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 10 Abs. 6; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7; SGB IX § 58; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Asperger-Syndrom; einstweilige Anordnung; Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben; Kraftfahrzeughilfe; Sozialgerichtliches Verfahren; Übernahme der Versicherungsbeiträge und der Kraftfahrzeug-Steuer; Übernahme von Kraftfahrzeug-Betriebskosten; Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges

LSG Chemnitz, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 3 AL 124/13 ER

DRsp Nr. 2013/17157

Asperger-Syndrom; einstweilige Anordnung; Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben; Kraftfahrzeughilfe; Sozialgerichtliches Verfahren; Übernahme der Versicherungsbeiträge und der Kraftfahrzeug-Steuer; Übernahme von Kraftfahrzeug-Betriebskosten; Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges

1. Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes in Bezug auf eine begehrte Kraftfahrzeughilfe. 2. Zur Glaubhaftmachung, auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen zu sein, weil die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Fahrdiensten auf Grund der dadurch entstehenden Reizüberflutung mit einhergehender Orientierungsstörung in Folge des Asperger-Syndroms nicht zugemutet werden könne.

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

Eingliederungshilfe-Verordnung § 10 Abs. 6; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7; SGB IX § 58; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe: