Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers. Dieser ist bei dem beklagten Land seit dem 01.06.2006 als Assistenzarzt beschäftigt. In der Zeit vom 01.01.2002 bis 30. Juni 2003 war er als Arzt im Praktikum (AiP) beschäftigt.
Mit Schreiben vom 13.12.2006 teilte das Personaldezernat des Universitätsklinikums allen Ärzten mit, dass AiP-Zeiten aus Rechtsgründen nicht bei Vordienstzeiten zu berücksichtigen seien. Der Kläger wurde daraufhin in die Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 eingruppiert. Dem hat der Kläger mit Schreiben vom 20.12.2006 und 08.01.2007 widersprochen.
Mit einer am 02. Mai 2007 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
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