BSG - Urteil vom 20.03.2013
B 6 KA 27/12 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 54/10
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 13/10

Arzneimittelregress in der vertragsärztlichen Versorgung wegen der Verordnung von Wobe Mugos E

BSG, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen B 6 KA 27/12 R

DRsp Nr. 2013/18271

Arzneimittelregress in der vertragsärztlichen Versorgung wegen der Verordnung von Wobe Mugos E

1. Zusagen oder Erklärungen einer Krankenkasse, dem Versicherten eine bestimmte Leistung zu gewähren oder die Kosten dafür zu übernehmen, unterliegen keinem Formerfordernis. 2. Lediglich telefonisch übermittelte Erklärungen können jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Vertrauensschutz des Arztes begründen.

Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2;

Gründe:

I

Im Streit steht ein Arzneimittelregress wegen der Verordnung von Wobe Mugos E in den Quartalen III/1999 bis I/2000.