BSG - Beschluss vom 08.02.2018
B 6 KA 85/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 37/16
SG Mainz, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 138/11

Arzneikostenregresse wegen unwirtschaftlicher VerordnungsweiseVerfahrensrügeBehauptete Unrichtigkeit der Ausgangsentscheidung

BSG, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 85/17 B

DRsp Nr. 2018/4839

Arzneikostenregresse wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise Verfahrensrüge Behauptete Unrichtigkeit der Ausgangsentscheidung

Allein die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 41 972 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I