Artikel 4. Übergangs- und Schlußvorschriften § 2 LfzG
FNA: 800-19-2
Fassung vom: 27.07.1969
Außerkraft mit dem: 31.12.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I 2005 S. 3686 vom 22.12.2005

Artikel 4. Übergangs- und Schlußvorschriften § 2 LfzG Abweichende Vereinbarungen

Artikel 4. Übergangs- und Schlußvorschriften § 2 Abweichende Vereinbarungen

LfzG ( Lohnfortzahlungsgesetz )

1Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende, von seinen Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach § 2 Abs. 3 und § 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes zulässig sind. 2§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Tarifverträge, die von den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes abweichende Bestimmungen enthalten.