1Der Ausschuss der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre. 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 3 Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. 4 Er kann auch von sich aus zusammentreten.
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