1Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 175 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. 2 Die betreffenden Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. 3 Sie werden der Kommission notifiziert.
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