Artikel 143 a GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478 vom 19.12.2022

Artikel 143 a GG (Ausschließliche Gesetzgebung bei Bundeseisenbahnen)

Artikel 143 a (Ausschließliche Gesetzgebung bei Bundeseisenbahnen)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) 1Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. 2Artikel 87 e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 3Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden. (2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus. (3)