Artikel 1 § 15 LfzG
FNA: 800-19-2
Fassung vom: 27.07.1969
Außerkraft mit dem: 31.12.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I 2005 S. 3686 vom 22.12.2005

Artikel 1 § 15 LfzG Verwaltung der Mittel

Artikel 1 § 15 Verwaltung der Mittel

LfzG ( Lohnfortzahlungsgesetz )

1Die Krankenkasse verwaltet die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.