LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.04.1998
4 Sa 490/97
Normen:
BGB §§ 315, 611 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 187
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 14.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1034/97

Argebitgeber - Direktionsrecht - Arbeitszeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.04.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 490/97

DRsp Nr. 2000/8310

Argebitgeber - Direktionsrecht - Arbeitszeit

»Der Arbeitgeber kann, sofern die Arbeitszeit nicht auf einen bestimmten Zeitraum durch Vereinbarung festgelegt ist, einseitig im Wege des Direktionsrechts die Lage der Arbeitszeit ändern. Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer rd. 10 Jahre lang von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr gearbeitet hat, führt nicht zu einer das Weisungsrecht des Arbeitgebers verbrauchenden Konkretisierung. Um annehmen zu können, dass ein Arbeitgeber seine die Arbeitszeitbestimmung betreffende Weisungsbefugnis aufgegeben hat bedarf es klarer Äußerungen und eindeutiger Handlungsweisen des Arbeitgebers, bloßer Zeitablauf reicht nicht aus."

Normenkette:

BGB §§ 315, 611 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Zuweisung anderer Arbeitszeit, gekleidet in die äußere Form einer Änderungskündigung und zwar darüber, ob die Klägerin ihre Teilzeitarbeit nicht mehr vormittags, sondern überwiegend nachmittags zu verrichten hat.

Wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz zur Entscheidung vorgelegen hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.