Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Zuweisung anderer Arbeitszeit, gekleidet in die äußere Form einer Änderungskündigung und zwar darüber, ob die Klägerin ihre Teilzeitarbeit nicht mehr vormittags, sondern überwiegend nachmittags zu verrichten hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz zur Entscheidung vorgelegen hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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