ArbG Neuruppin - Urteil vom 13.10.1992
5 Ca 2880/92
Normen:
Amtsordnung Brandenburg § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 15 Abs. 7; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1; BRRG § 128 ;
Fundstellen:
RAnB 1993, 109

ArbG Neuruppin - Urteil vom 13.10.1992 (5 Ca 2880/92) - DRsp Nr. 1993/4320

ArbG Neuruppin, Urteil vom 13.10.1992 - Aktenzeichen 5 Ca 2880/92

DRsp Nr. 1993/4320

Die Kündigung eines bei einer Gemeinde im Land Brandenburg beschäftigten Arbeitnehmers mit der Begründung »Auflösung der Gemeindeverwaltung durch die Bildung eines Amtes« ist unwirksam; vielmehr ist das Arbeitsverhältnis auf das - nach Maßgabe der Amtsordnung für das Land Brandenburg gebildete - Amt übergegangen und besteht unverändert fort. Das Amt ist gem. § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten der Gemeinde (des bisherigen Arbeitgebers) eingetreten: Die Gemeindeverwaltung ist als Betrieb anzusehen, ferner sind die für den Betrieb einer Gemeindeverwaltung wesentlichen Betriebsmittel auf das Amt übergegangen; der Übergang des Betriebs ist auch durch Rechtsgeschäft erfolgt (Amtsbildung aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrags der beteiligten Gemeinden).

Normenkette:

Amtsordnung Brandenburg § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 15 Abs. 7; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1; BRRG § 128 ;

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung durch den Bekl. zu 1) und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Bekl. zu 2).