ArbG Lörrach - Urteil vom 15.04.2005
5 Ca 146/01

ArbG Lörrach - Urteil vom 15.04.2005 (5 Ca 146/01) - DRsp Nr. 2006/2403

ArbG Lörrach, Urteil vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 5 Ca 146/01

DRsp Nr. 2006/2403

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, höchstens 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Ob Umkleidezeiten zur Arbeitszeit zählen, ist mit Teilurteil vom 5.9.2001 erstinstanzlich bereits entschieden; das hiergegen gerichtete Berufungsverfahren wird beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 22 Sa 82/01 geführt.

Der Beklagte hat etwa 100 Mitarbeiter und ist auf den Gebieten des Rettungsdienstes, der mobilen Pflege, des Behindertenfahrdienstes, der Verwaltung tätig. Zudem betreibt der Beklagte einen Kinderhort und die Rettungsleitstelle. Im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes werden die Rettungswachen .... und .... betrieben und zwar rund um die Uhr. Die weitere Rettungswache in .... ist 12 Stunden tagsüber besetzt.

Der Kläger ist bei dem Beklagten als Rettungsassistent seit Mai 1979 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Vereinbarung der Parteien im Arbeitsvertrag der DRK-Tarifvertrag-West in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Kläger wird nach Vergütungsgruppe Vc bezahlt, dies waren zur Zeit der Klagerhebung monatlich 5.293,46 DM brutto = 2.706,50 EUR brutto.

§ 14 des hier anwendbaren Tarifvertrages lautet:

§ 14 Regelmäßige Arbeitszeit