LAG Hamm - Urteil vom 11.07.1996
4 Sa 1534/95
Normen:
BGB §§ 280, 285, 286, 325, 326, 630 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 71
LAGE § 630 BGB Nr. 29
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 02.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6170/94

Arbeitszeugnis: Schadenersatz wegen verspäteter Erteilung eines Praktikantenzeugnisses

LAG Hamm, Urteil vom 11.07.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 1534/95

DRsp Nr. 2001/5850

Arbeitszeugnis: Schadenersatz wegen verspäteter Erteilung eines Praktikantenzeugnisses

1. Ein Arbeitgeber, der schuldhaft seine Zeugnispflicht verletzt, schuldet dem Arbeitnehmer Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Der Schadenersatzanspruch kann sowohl wegen Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung) wie auch wegen Schuldnerverzugs gegeben sein. In beiden Fällen setzt der Schadenersatzanspruch voraus, dass das Zeugnis nicht gehörig oder verspätet ausgestellt wurde, dass dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist und dass der eingetretene Schaden auf der schuldhaften Verletzung der Zeugnispflicht beruht. 2. Der Begriff "Geltendmachung eines Anspruchs" bedeutet, dass der Gläubiger sein Begehren auf Erfüllung einer Forderung dem Schuldner gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss, für den Schuldner muss dabei ersichtlich sein, um welche Forderung es sich handelt. Sieht ein Ausschlussklausel vor, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen, so ist der Gläubiger verpflichtet, bei der Geltendmachung den Grund des Anspruchs und auch die ungefähre Höhe seiner Forderung zu beziffern, damit der Schuldner sich darüber schlüssig werden kann, wie er sich verhalten soll.