Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die - ihrerseits zulässige - Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch mehr auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, das sich nicht nur auf Art und Dauer, sondern auch auf Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.
1.
Zunächst ist der Entscheidung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu folgen. Dessen Entscheidungsgründe tragen die Abweisung der Klage zu Recht. Sie macht sich die Berufungskammer in vollem Umfang zu Eigen und sieht insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.).
2.
Unabhängig von den Entscheidungsgründen in dem angefochtenen Urteil besteht der Anspruch, und zwar selbständig tragend, auch aus anderen Gründen nicht.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|