LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.03.2004
12 Sa 1765/03
Normen:
BErzGG § 15 ; TzBfG § 8 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 42
DB 2004, 1562
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 451/03

Arbeitszeitverringerungsanspruch eines Außendienstmitarbeiters

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 12 Sa 1765/03

DRsp Nr. 2004/10719

Arbeitszeitverringerungsanspruch eines Außendienstmitarbeiters

»Zu der Obliegenheit des Arbeitgebers, sein Organisationskonzept, im Außendienst nur Vollzeitkräfte zu beschäftigen, auf die (befristete) Einrichtung von Teilzeitstellen umzustellen und auf dem Arbeitsmarkt einen Arbeitnehmer für die Teilzeitstelle zu suchen, durch die der durch die Arbeitszeitverringerung entstehende Arbeitszeitausfall abgedeckt werden müsste.«

Normenkette:

BErzGG § 15 ; TzBfG § 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für die Dauer der in Anspruch genommenen Elternzeit die Beschäftigung zu einer auf 20 Wochenstunden verringerten Arbeitszeit. Die Beklagte wendet ein, dass die Außendiensttätigkeit des Klägers nur in Vollzeit und nicht in Teilzeit zu leisten sei, und beruft sich daher für ihre Ablehnung des Arbeitszeitverringerungsantrages auf "dringende betriebliche Gründe". Der Kläger stellt das Vorliegen solcher Gründe in Abrede.

Die Beklagte, ein in B./Ndrh. ansässiges Unternehmen mit 280 Beschäftigten, befasst sich bundesweit mit der Vermietung von Arbeitsbühnen. In ihrer Niederlassung (Mietstation) in G. b. N. sind zehn Mitarbeiter beschäftigt, davon zwei im Außendienst.