Der Kläger begehrt für die Dauer der in Anspruch genommenen Elternzeit die Beschäftigung zu einer auf 20 Wochenstunden verringerten Arbeitszeit. Die Beklagte wendet ein, dass die Außendiensttätigkeit des Klägers nur in Vollzeit und nicht in Teilzeit zu leisten sei, und beruft sich daher für ihre Ablehnung des Arbeitszeitverringerungsantrages auf "dringende betriebliche Gründe". Der Kläger stellt das Vorliegen solcher Gründe in Abrede.
Die Beklagte, ein in B./Ndrh. ansässiges Unternehmen mit 280 Beschäftigten, befasst sich bundesweit mit der Vermietung von Arbeitsbühnen. In ihrer Niederlassung (Mietstation) in G. b. N. sind zehn Mitarbeiter beschäftigt, davon zwei im Außendienst.
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