LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.03.2011
6 Sa 2331/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; MTV-DP AG § 22 Abs. 1 Unterabs.1 S. 3; ZPO § 291;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1262/09

Arbeitszeitgutschrift bei verzögerter Umsetzung tarifvertraglicher Verlängerung der Arbeitszeit infolge Verkürzung bezahlter Pausenzeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.03.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 2331/10

DRsp Nr. 2011/7046

Arbeitszeitgutschrift bei verzögerter Umsetzung tarifvertraglicher Verlängerung der Arbeitszeit infolge Verkürzung bezahlter Pausenzeiten

1. Der Arbeitgeber trägt gem. § 615 Satz 3 BGB das Risiko, wenn er eine tarifvertragliche Verlängerung der Arbeitszeit infolge einer Verkürzung bezahlter Pausenzeiten wegen Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erst zu einem späteren Zeitpunkt durch einen neuen Dienstplan umsetzen kann. 2. Es stellt einen Verstoß gegen den arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der Arbeitgeber sich darauf beschränkt, durch eine verzögerte Umsetzung einer tarifvertraglichen Arbeitszeitverlängerung entstandene Minuszeiten lediglich mit vorhandenen Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer und damit in unterschiedlicher Höhe zu verrechnen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 14.09.2010 - 2 Ca 1262/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; MTV-DP AG § 22 Abs. 1 Unterabs.1 S. 3; ZPO § 291;

Tatbestand:

Der Kläger steht als Sortierer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, auf das deren Tarifverträge kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden.