Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe zu, da die Beklagte verpflichtet ist, ihm die geleisteten Fahrzeiten als Arbeitszeit zunächst in Freizeit und, weil dies unstreitig nicht mehr möglich ist, in Geld zu vergüten.
Dies ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:
I.
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