LAG Hamm - Urteil vom 12.01.1996
5 Sa 1665/94
Normen:
AZO § 15; BGB § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 612 BGB Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 Ca 2521/93 - 29.07.94,

Arbeitszeit: Vergütung von Reisezeiten und Überstunden

LAG Hamm, Urteil vom 12.01.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 1665/94

DRsp Nr. 2001/5909

Arbeitszeit: Vergütung von Reisezeiten und Überstunden

1. Ohne anderslautende Absprachen sind auch außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Reisezeiten von auswärts eingesetzten Rechnungs- und Betriebsprüfern nach Maßgabe des § 612 Abs. 1 BGB grundsätzlich vergütungspflichtig. Dies gilt nicht für eine Zeitspanne bis zu zwei Stunden pro Reisetag. Ersparte An- und Abfahrtzeiten vom Wohnort zum Betriebssitz hat der Arbeitnehmer sich nicht anrechnen zu lassen. 2. Die Vergütung hat mit dem durchschnittlichen regulären Stundenentgelt zu erfolgen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug selbst steuert, in einem Kraftfahrzeug als Beifahrer mitfährt oder er öffentliche Verkehrsmittel benutzt - im letzteren Falle ferner unabhängig davon, ob er die betreffende Zeit zur Erledigung seiner Hauptaufgaben nutzt oder nicht. Mehrarbeitszuschläge fallen nicht an. 3. Durch die Erledigung seiner Hauptaufgaben zusätzlich angefallene Überstunden eines Rechnungs- und Betriebsprüfers, dessen regulären Arbeitszeit 42 Wochenstunden beträgt, sind ohne Einschränkung - gegebenenfalls mit Zuschläge - zu vergüten.

Normenkette:

AZO § 15; BGB § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 03.09.1997 - 5 AZR 428/96 = DRsp-ROM Nr. 1998/1677 -.

Vorinstanz: ArbG Münster - 4 Ca 2521/93 - 29.07.94,