LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.04.2000
5 Sa 1070/00
Normen:
ArbZG § 3 ; BGB §§ 293 297 ; SchwbG § 46 ;
Fundstellen:
AuR 2001, 514
LAGE § 46 SchwbG 1986 Nr. 2
ZTR 2002, 40
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8858/99

Arbeitszeit: Schwerbehinderte - Mehrarbeit - Leistungsverweigerungsrecht - Annahmeverzug

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.04.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 1070/00

DRsp Nr. 2002/16958

Arbeitszeit: Schwerbehinderte - Mehrarbeit - Leistungsverweigerungsrecht - Annahmeverzug

»1. Mehrarbeit im Sinne von § 46 SchwbG ist die werktägliche Dauer von 8 Arbeitsstunden überschreitende Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 8.11.1989, 5 AZR 642/88 = NZA 1990, 309 - DRsp-ROM Nr. 1992/5926 -). 2. Hierzu zählt auch die während einer Anwesenheitsbereitschaft zu leistende tatsächliche Arbeitsleistung. 3. Das Verlangen des Schwerbehinderten nach Freistellung von Mehrarbeit gemäß § 46 SchwbG führt zu einem Leistungsverweigerungsrecht. Durch das Arbeitsangebot des Schwerbehinderten ohne die Mehrarbeit kommt der Arbeitgeber bezüglich der übrigen Arbeitsleistung in Annahmeverzug.«

Normenkette:

ArbZG § 3 ; BGB §§ 293 297 ; SchwbG § 46 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Berufungsrechtszug noch ihre tatsächliche Beschäftigung und macht Zahlungsansprüche für die Zeit vom 11.11.1999 bis zum 30.04.2000 geltend.