LAG Hamm - Beschluss vom 23.01.1996
13 TaBV 40/95
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; MTV Lokalfunk NRW § 7 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AfP 1997, 739
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 03.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 36/94

Arbeitszeit: Regelung durch Spruch der Einigungsstelle

LAG Hamm, Beschluss vom 23.01.1996 - Aktenzeichen 13 TaBV 40/95

DRsp Nr. 2001/5907

Arbeitszeit: Regelung durch Spruch der Einigungsstelle

1. § 7 MTV Lokalfunk NRW enthält keine abschließende Regelung hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. 2. Nicht im Widerspruch zu den Regelungen der § 7 MTV Lokalfunk NRW steht ein Einigungsstellenspruch, der eine 40-Stunden-Woche und einen Zeitausgleich durch freie Tage vorsieht. 3. Nur eine mitbestimmte Arbeitszeitregelung, die die Tendenzverwirklichung, die Aktualität einer Berichterstattung, ernsthaft gefährdet oder unmöglich macht, steht der Tendenzverwirklichung entgegen (BAG DRsp-ROM Nr. 1998/7290).

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; MTV Lokalfunk NRW § 7 ; TVG § 1 ;
Vorinstanz: ArbG Dortmund, vom 03.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 36/94
Fundstellen
AfP 1997, 739