LAG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.1997
11 (5) Sa 1559/96
Normen:
BAT SR 2lBAT SR 2l Teil II Nr. 2, Nr. 3 Halbsatz 2; BGB §§ 133 157 § 611 ;
Fundstellen:
ZTR 1997, 320
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 30.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1753/96

Arbeitszeit: Neuregelung im Wege des Direktionsrechts - Schulbereich

LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.1997 - Aktenzeichen 11 (5) Sa 1559/96

DRsp Nr. 2002/8527

Arbeitszeit: Neuregelung im Wege des Direktionsrechts - Schulbereich

1. Verweist der vor dem 01.03.1987 geschlossene Arbeitsvertrag eines Musiklehrers einer kommunalen Musikschule auf den BAT, insbesondere auf die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l BAT), kann die Auslegung dieses Vertrages ergeben, dass die in ihm genannte Pflichtstundenzahl unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Regelung im einschlägigen Tarifvertrag steht (im Anschluss an BAG vom 06.09.1990 - 6 AZR 612/88 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 3). 2. Seit Inkrafttreten der durch den 56. Änderungstarifvertrag zum BAT eingefügten Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA (SR 2 l II BAT) am 01.03.1987 treten aufgrund ergänzender Vertragsauslegung diese an die Stelle der im Arbeitsvertrag genannten SR 2 I l BAT. 3. Die vom kommunalen Arbeitgeber im Wege seines Direktionsrechts in den Grenzen des § 15 Abs. 1 S 2 BAT angeordnete Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsstunden zum Abbau eines "Ferienüberhangs" (vgl. BAG vom 15.10.1987 - 6 AZR 530/87 - EzBAT § 15 Nr. 12) setzt nicht den Verzicht auf das in SR 2 I l II Nr. 3 2. Halbsatz BAT enthaltene Recht, den Musiklehrer außerhalb seines Urlaubs während der unterrichtsfreien Zeit zur Arbeit heranzuziehen, voraus.

Normenkette:

BAT SR 2lBAT SR 2l Teil II Nr. 2, Nr. 3 Halbsatz 2;