LAG Köln - Urteil vom 03.04.2008
10 Sa 1352/07
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3273/06

Arbeitszeit; Kinderbetreuung

LAG Köln, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 1352/07

DRsp Nr. 2008/18412

Arbeitszeit; Kinderbetreuung

»Hat der Arbeitgeber in einem Zweischichten-Betrieb einer Arbeitnehmerinn den ausschließlichen Einsatz in der Frühschicht zugestanden, damit sie sich um ihre vormittags betreuten Kinder nachmittags kümmern kann, entfällt der Anspruch auf diesen Einsatz mit dem Wegfall des familiären Grundes. Es bedarf keiner Änderungskündigung, wenn die Zweckbestimmung abrede immanent ist.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, im Warenhaus der Beklagten nur in der Frühschicht eingesetzt zu werden.

Die Klägerin wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma A , zum 15.02.1989 eingestellt und im Kassenbereich eingesetzt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 26,25 Stunden. Im Arbeitsvertrag ist eine bestimmte Arbeitszeitlage nicht festgeschrieben. Die Klägerin war von 1999 bis 2006 Betriebsratsvorsitzende.