1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.02.2009, Az.:
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die tarifrechtlichen Vorgaben zur wöchentlichen Arbeitszeit und über den sich hieraus ergebenden Entgeltanspruch des Klägers.
Der Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags und Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 17.01.2003 als Omnibusfahrer im Linienverkehr beschäftigt. Er ist Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates. Die Parteien sind tarifgebunden.
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