LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.08.2000
13 Sa 13/00
Normen:
ArbZG § 3 ; BGB § 611 Abs. 1 § 823 ;
Fundstellen:
AiB 2001, 239
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 08.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 503/99

Arbeitszeit: Höchstlenkzeit als geschuldete Arbeitszeit;

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 13 Sa 13/00

DRsp Nr. 2002/7889

Arbeitszeit: Höchstlenkzeit als geschuldete Arbeitszeit;

1. Auch wenn für Fernfahrer eine Höchstlenkzeit gesetzlich bestimmt ist, bedeutet dies nicht, dass der Arbeitnehmer zur Ausschöpfung vertraglich verpflichtet ist. 2. Es löst keine Schadensersatzpflicht des Fernfahrers aus, wenn er das ihm dienstlich überlassene Autotelefon dazu benutz, seine Familie über seinen Standort bzw. die Zeit seiner Rückkehr zu informieren.

Normenkette:

ArbZG § 3 ; BGB § 611 Abs. 1 § 823 ;

Hinweise:

Anmerkung:

Furier, AiB 2001, 240

Vorinstanz: ArbG Mannheim, vom 08.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 503/99
Fundstellen
AiB 2001, 239