LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.02.1991
7 Ta 50/91
Normen:
BGB §§ 242 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 5/91

Arbeitszeit: Freistellung für Rosenmontag - betriebliche Übung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.1991 - Aktenzeichen 7 Ta 50/91

DRsp Nr. 2002/8911

Arbeitszeit: Freistellung für Rosenmontag - betriebliche Übung

Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit regelmäßig ohne weitere Vorgaben für Rosenmontag von der Arbeitspflicht freigestellt wurden, haben aufgrund betrieblicher Übung auch dann einen Freistellungsanspruch für Rosenmontag, wenn an diesem Tag der übliche Karnevalsumzug ausfällt.

Normenkette:

BGB §§ 242 611 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 08.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 5/91
Fundstellen
LAGE § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 8