LAG Köln - Urteil vom 11.11.2009
9 Sa 584/09
Normen:
BGB § 306 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 2; TzBfG § 9; MTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) § 2 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 270
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1232/08

Arbeitszeit eines Flugsicherheitskontrolleurs; unwirksame Vertragsbestimmung zur durchschnittlichen Arbeitszeit; unbegründete Aufstockungsklage bei Vollzeitbeschäftigung

LAG Köln, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 584/09

DRsp Nr. 2010/7878

Arbeitszeit eines Flugsicherheitskontrolleurs; unwirksame Vertragsbestimmung zur durchschnittlichen Arbeitszeit; unbegründete Aufstockungsklage bei Vollzeitbeschäftigung

1. Eine arbeitsvertragliche Bestimmung, wonach der Arbeitnehmer im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten hat, wobei die Einzelheiten der Arbeitgeber im Diensteinsatzplan festlegen kann, verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn kein Zeitraum festgelegt ist, innerhalb dessen die Durchschnittsvorgabe erreicht sein muss. 2. Die Bestimmung kann nicht im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion oder einer ergänzenden Vertragsauslegung mit der Maßgabe aufrechterhalten werden, dass die monatliche Arbeitszeit mindestens 150 Stunden beträgt. 3. Bei der Bestimmung, ob eine von der tariflichen Mindestarbeitszeit für Vollzeitkräfte nach § 2 Abs. 1 MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 8. Dezember 2005 abweichende Arbeitszeit auf Dauer gilt, ist auf die Vertragserklärungen der Parteien abzustellen, und nicht allein auf den Umfang der tatsächlichen Arbeitszeit in einem zurückliegenden Jahreszeitraum.

Tenor

1. Auf die Berufung der Nebenintervenientin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27. November 2008 - 17 Ca 1232/08 - unter Ziff. 1 wie folgt abgeändert:

a. Es wird festgestellt, dass die monatliche Arbeitszeit des Klägers 160 Stunden beträgt.