LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.02.2012
12 Sa 597/11
Normen:
TV-L § 7 Abs. 3; TV-L § 8 Abs. 2; TV-L § 9 Abs. 1 S. 3; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 323/10

Arbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiterin einer Schulklasse auf Klassenfahrt; Klage auf Gutschrift von Überstunden bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu arbeitsfreien Zeiten während des Tages

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 597/11

DRsp Nr. 2012/6418

Arbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiterin einer Schulklasse auf Klassenfahrt; Klage auf Gutschrift von Überstunden bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu arbeitsfreien Zeiten während des Tages

1. Ohne die ausdrückliche arbeitgeberseitige Anordnung auf Basis einer entsprechenden Dienstvereinbarung fallen vergütungspflichtige Bereitschaftsdienste/Bereitschaftszeiten i.S.v. § 7 Abs. 3, § 9 TV-L grundsätzlich nicht an. Soweit der klagende Arbeitnehmer im Ausnahmefall geltend macht, Bereitschaftsdienste seien ihm aufgrund der faktischen Arbeitsorganisation konkludent aufgezwungen, so trifft ihn hierfür eine gesteigerte Darlegungslast. 2. Wenn eine teilzeitbeschäftigte pädagogische Mitarbeiterin eine Schulklasse auf Klassenfahrt begleitet, sind die vom Wecken der Kinder bis zum Beginn der Nachtruhe anfallenden pädagogischen und pflegerischen Tätigkeiten abzüglich der gesetzlichen Pausenzeiten insgesamt als Arbeitszeit zu werten.