LAG Hamm, vom 04.04.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ta BV 12/79
Arbeitszeit: Begriff der Ruhepause - Lärmpause - Arbeitssicherheit - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
BAG, Beschluss vom 28.07.1981 - Aktenzeichen 1 ABR 65/79
DRsp Nr. 2000/10219
Arbeitszeit: Begriff der Ruhepause - Lärmpause - Arbeitssicherheit - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
»1. Bei den in § 87 Abs. 1 Nr. 2BetrVG angesprochenen Pausen handelt es sich um Ruhepausen, durch die die Arbeitszeit unterbrochen wird, die also selbst nicht zur Arbeitszeit gehören und deshalb auch nicht vergütet werden müssen. Bezahlte Lärmpausen sind daher keine Pausen im Sinne dieser Vorschrift.2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7BetrVG bezieht sich auf Regelungen, die* der Arbeitgeber aufgrund bestehender arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zu treffen hat. Das Vorhandensein solcher ausfüllungsbedürftiger Rahmenvorschriften ist Voraussetzung für ein Mitbestimmungsrecht.3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 91BetrVG ist nur gegeben, wenn die dort genannte besondere Belastung der Arbeitnehmer auf einer Änderung von Arbeitsplätzen, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung beruht. Es erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen schon bestehende Verhältnisse den gesicherten Arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die Menschen gerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen.«