LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.11.2001
4 TaBV 39/00
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 2 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
DB 2002, 155
LAGReport 2002, 73
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 09.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 72 c/99

Arbeitszeit: Antrag auf Unterlassung von Überstunden - Bestimmtheitserfordernis - Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 4 TaBV 39/00

DRsp Nr. 2002/17031

Arbeitszeit: Antrag auf Unterlassung von Überstunden - Bestimmtheitserfordernis - Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs

»1. Der auf Unterlassung der Anordnung von Überstunden bzw. Mehrarbeit zielende Antrag des Betriebsrats gem. § 23 Abs. 3 BetrVG ist nur zulässig, wenn er einen konkreten betrieblichen Sachverhalt regeln will. Denn der Antrag ist auch darauf gerichtet, zu bestimmen, welchen staatlichen Zwang oder welche Sanktion der Antragsgegner in der späteren Zwangsvollstreckung zu dulden hat. Wegen des Grundsatzes des Art. 103 Abs. 2 GG muß der Verstoß, der ein Ordnungsgeld nach sich ziehen kann, hinreichend deutlich gemacht werden.2. Das charakteristische der zu unterlassenden Handlung muß so eindeutig beschrieben werden, daß keine Unklarheit besteht, welche Fälle betroffen sind. Wie bei der individualrechtlichen arbeitsrechtlichen Abmahnung muß die Maßnahme derart konkret unterschrieben sein, daß der stattgebenden Entscheidung zu entnehmen ist, wann im jeweiligen Einzelfall die Rechte des Betriebsrats gegeben sind. Der Betriebsrat muß, soll der Antrag zulässig sein, darin aufnehmen in welchen einzelnen Bereichen er die Mitbestimmung vermisst, welche Personen bei welchen Sachverhalten wann Mehrarbeit leisten und weshalb dort die Mitbestimmung erforderlich ist.