LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2000
3 Sa 60/99
Normen:
BAT § 15b ;
Fundstellen:
ZMV 2001, 96
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6106/99

Arbeitszeit: Anspruch auf Änderung in Teilzeitbeschäftigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 60/99

DRsp Nr. 2002/7894

Arbeitszeit: Anspruch auf Änderung in Teilzeitbeschäftigung

1. Eine Angestellte hat unter den Voraussetzungen des § 15b BAT einen Anspruch auf die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung, wenn sowohl hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigung als solcher als auch des verlangten Umfangs der Teilzeitbeschäftigung dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2. Für einen Anspruch auf Verlängerung einer vereinbarten befristeten Teilzeittätigkeit sind an die Gewichtung dieser etwa entgegenstehenden Belange keine geringeren Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

BAT § 15b ;

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die beklagte Kirchengemeinde gemäß § 15b BAT verpflichtet ist, den Antrag der Klägerin, eine für zunächst auf ein Jahr befristete Vereinbarung, wonach sie nur zu 30 % einer Vollzeitkraft als Kindergärtnerin zu beschäftigen ist, für weitere drei Jahre zu verlängern, anzunehmen.