LAG Hamm, vom 24.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1158/02
ArbG Bochum, vom 08.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1287/02
Arbeitsvertragsrecht; Vertragsstrafen - Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag
BAG, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 8 AZR 196/03
DRsp Nr. 2004/10609
Arbeitsvertragsrecht; Vertragsstrafen - Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag
»1. Zwar sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig; in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden. Die Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen kann sich aber auf Grund einer unangemessenen Benachteiligung ergeben (§ 307 Abs. 1BGB).2. Ist eine Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag zu hoch, kommt eine geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich nicht in Betracht.«
Orientierungssätze:1. Auf die formularmäßige Vereinbarung von Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen sind nach der Schuldrechtsreform grundsätzlich die §§ 305 bis 309BGB anwendbar. Allerdings sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
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