BAG - Urteil vom 04.03.2004
8 AZR 196/03
Normen:
BGB §§ 339 310 Abs. 4 S. 2 § 309 Nr. 6 § § 307, 306 ;
Fundstellen:
BAGE 110, 8
BAGReport 2004, 249
BB 2004, 1740
DB 2004, 1616
JuS 2004, 1031
MDR 2004, 1062
ZGS 2004, 126
ZIP 2004, 1277
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1158/02
ArbG Bochum, vom 08.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1287/02

Arbeitsvertragsrecht; Vertragsstrafen - Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

BAG, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 8 AZR 196/03

DRsp Nr. 2004/10609

Arbeitsvertragsrecht; Vertragsstrafen - Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

»1. Zwar sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig; in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden. Die Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen kann sich aber auf Grund einer unangemessenen Benachteiligung ergeben (§ 307 Abs. 1 BGB). 2. Ist eine Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag zu hoch, kommt eine geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich nicht in Betracht.«

Orientierungssätze: 1. Auf die formularmäßige Vereinbarung von Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen sind nach der Schuldrechtsreform grundsätzlich die §§ 305 bis 309 BGB anwendbar. Allerdings sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.