Die Parteien streiten um Zielvereinbarungsansprüche aus den Jahren 2003 und 2004.
Nach einem ersten Entwurf eines Anstellungsvertrages nebst erläuterndem Schreiben vom 10.12.2002 (Blatt 62 ff. d. A.) einigten sich die Parteien auf ein Arbeitsverhältnis beginnend ab dem 01.04.2003, aufgrund dessen der Kläger bei der Beklagten, einem Verlag, als Leiter der Seminarabteilung tätig wurde. Grundlage war der Anstellungsvertrag vom 06.01.2003 (Blatt 5 bis 13 d. A.).
Als Bruttoentgelt war in § 3 Ziffer 1 des Vertrages ein Betrag in Höhe von 7.750,00 EUR festgelegt. § 3 Ziffer 3 ff. des Arbeitsvertrages lautete wie folgt:
Der Mitarbeiter erhält ferner eine erfolgsabhängige Vergütung, deren Höhe sich wie folgt errechnet.
Die Vertragspartner vereinbaren jeweils zum Jahresbeginn auf der Basis der Zahlen des Vorjahres,
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