LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.02.2008
2 Sa 723/07
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 § 611 Abs. 1 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 628/07

Arbeitsvertragliche Verweisung auf tarifliche Ausschlussfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 723/07

DRsp Nr. 2008/14635

Arbeitsvertragliche Verweisung auf tarifliche Ausschlussfrist

1. Im Probearbeitsvertrag vereinbarte Regelungen gelten bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Befristung ohne weiteres fort, ohne dass eine neue Vertragsniederlegung erforderlich ist; das ist die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 TzBfG.2. Ausschlussfristen sind übliche Regelungen in Tarifverträgen; ihre von den in anderen Abschnitten geregelten Individualansprüchen räumlich abgetrennte Behandlung ist schon deswegen sinnvoll, weil ansonsten bei jedem einzelnen Anspruch ein Verweis auf die Ausschlussfrist oder gar deren wiederholte Wiedergabe erforderlich wäre.3. In der arbeitsvertraglichen Verweisung auf die tarifvertraglichen Bestimmungen über eine zusätzliche Urlaubsgeldzahlung ist zwingend notwendig die vertragliche Verweisung auch auf die tariflichen Ausschussfristen enthalten.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 § 611 Abs. 1 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger war vom 12.08.2002 bis 15.04.2007 als Maschinenführer im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Bis 30.04.2004 bezog er einen Stundenlohn von 10,00 EUR, vom 01.05.2004 bis 30.04.2006 10,50 EUR und ab dem 01.05.2006 11,00 EUR.

Vor Aufnahme der Tätigkeit schlossen die Parteien eine "Arbeitsvereinbarung auf Probe" ab. Danach sollte das Arbeitsverhältnis zur Probe bis zum 11.11.2002 reichen.