Der Kläger war vom 12.08.2002 bis 15.04.2007 als Maschinenführer im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Bis 30.04.2004 bezog er einen Stundenlohn von 10,00 EUR, vom 01.05.2004 bis 30.04.2006 10,50 EUR und ab dem 01.05.2006 11,00 EUR.
Vor Aufnahme der Tätigkeit schlossen die Parteien eine "Arbeitsvereinbarung auf Probe" ab. Danach sollte das Arbeitsverhältnis zur Probe bis zum 11.11.2002 reichen.
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