Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf tarifliche Entgelterhöhungen hat.
Die Klägerin war von Juli 1995 bis September 2006 bei der Beklagten, einem Möbeleinzelhandelsunternehmen beschäftigt. § 17 des Arbeitsvertrages vom 1.7.1995 lautet:
"I. Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, finden die Tarifverträge für den bayerischen Einzelhandel in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Betriebsordnung Anwendung. Der/die Arbeitnehmer(in) bestätigt, dass er/sie von den geltenden Tarifverträgen für den Bayerischen Einzelhandel Kenntnis genommen hat; sie stehen jederzeit zur Einsicht zur Verfügung; dies gilt auch für die Betriebsordnung. Die Bestimmungen dieses Vertrages gehen den allgemeinen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen vor, soweit diese nicht zwingend sind.
II. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ist durch die tarifvertraglich festgelegten Ausschlussfristen begrenzt."
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