LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2016
5 Sa 572/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 639/15

Arbeitsvertragliche Gleichstellungsabrede bei Wegfall der Tarifbindung der Arbeitgeberin im EinzelhandelUnbegründete Klage eines Einzelhandelskaufmanns auf Weitergabe der tariflichen Gehaltserhöhungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 572/15

DRsp Nr. 2016/13534

Arbeitsvertragliche Gleichstellungsabrede bei Wegfall der Tarifbindung der Arbeitgeberin im Einzelhandel Unbegründete Klage eines Einzelhandelskaufmanns auf Weitergabe der tariflichen Gehaltserhöhungen

1. Der Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme als Gleichstellungsabrede steht nicht entgegen, dass in einem vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 geschlossenen Arbeitsvertrag die tariflichen Gehaltsbestimmungen in Bezug genommen werden und auf die tarifliche Regelungen „im Übrigen“ verwiesen wird. Eine Gleichstellungsabrede kann auch dann vorliegen, wenn tarifvertragliche Bestimmungen lediglich „im Übrigen“ anzuwenden sind und/oder „soweit nicht abweichende arbeitsvertragliche Regelungen bestehen“ 2. Die bloße Weitergabe mehrerer tariflicher Gehaltserhöhungen rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Arbeitgeberin eine unbedingte dynamische Bezugnahme vertraglich vereinbaren wollte.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Oktober 2015, Az. 3 Ca 639/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach dem Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz in seiner jeweils geltenden Fassung.