Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Oktober 2015, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach dem Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz in seiner jeweils geltenden Fassung.
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