LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.01.2012
3 Sa 277/11
Normen:
BGB § 154 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 2; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 310; BGB § 611 Abs. 1; MTV Zeitarbeit § 10; NachwG § 2 Abs. 1; NachwG § 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 181/10

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge durch konkludentes Verhalten; unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei verspäteter Geltendmachung aufgrund tarifvertraglicher Ausschlussfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 277/11

DRsp Nr. 2012/5970

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge durch konkludentes Verhalten; unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei verspäteter Geltendmachung aufgrund tarifvertraglicher Ausschlussfrist

Die vertragliche Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen kann sich auch aus konkludentem Verhalten der Arbeitsvertragsparteien ergeben.

Leitsätze der Redaktion: 1. Gemäß § 154 Abs. 2 BGB ist bei vereinbarter Schriftform der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, bis die Vertragsunterzeichnung erfolgt ist; diese Auslegungsregel greift jedoch dann nicht ein, wenn die Parteien den nur mündlich geschlossenen Vertrag einvernehmlich in Vollzug setzen und damit zu erkennen geben, dass der Vertrag ohne Rücksicht auf die nicht eingehaltene Schriftform wirksam werden soll. 2. Hat der Arbeitnehmer den ihm übermittelten schriftlichen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet, sind allein die im Einstellungsgespräch mündlich getroffenen Abreden maßgeblich. 3. Die Bezugnahme auf einschlägige Tarifverträge (der Zeitarbeitsbranche) sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in den Arbeitsvertrag nicht überraschend ist (§ 305 c Abs. 1 BGB). 4. Die Bezugnahme auf einschlägige Tarifverträge (der Zeitarbeitsbranche) ist auch nicht wegen fehlender Transparenz nach § 307 Abs. 3 Satz 2 und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.