1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 13.10.2008 - 3 Ca 119/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um eine tarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2007 vor dem Hintergrund der Frage, welche Tarifnormen ihr Arbeitsvertrag in Bezug nimmt.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2002 als Diplom-Sozialpädagoge mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28,88 Stunden beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2002, der auszugsweise lautet:
"6. Vergütung
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