LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.04.2009
8 Sa 1834/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-VKA § 21; TV-L § 1; TV-L § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln, vom 13.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 119/08

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Nachfolgetarifverträge zur Einmalzahlung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.04.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 1834/08

DRsp Nr. 2009/14509

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Nachfolgetarifverträge zur Einmalzahlung

Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag "in Analogie zum BAT in der jeweiligen Fassung" ist als kleine dynamische Bezugnahmeklausel dahingehend auszulegen, dass sie sich nach der Interessenlage der Parteien, wie sie im Arbeitsvertrag und der bisherigen Handhabung des Arbeitsverhältnisses ihren Niederschlag gefunden hat, auch auf Nachfolgetarifverträge zur Einmalzahlung erstreckt, wenn die Bezugnahme Vergütungsbestandteile wie Arbeitsentgelt und die Vergütungshöhe umfasst.

Tenor:

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 13.10.2008 - 3 Ca 119/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-VKA § 21; TV-L § 1; TV-L § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine tarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2007 vor dem Hintergrund der Frage, welche Tarifnormen ihr Arbeitsvertrag in Bezug nimmt.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2002 als Diplom-Sozialpädagoge mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28,88 Stunden beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2002, der auszugsweise lautet:

"6. Vergütung