LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2009
5 Sa 466/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 171/08

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Haustarifvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 466/08

DRsp Nr. 2009/20425

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Haustarifvertrag

1. Soll nach dem auch für Arbeitnehmerinnen ohne weiteres erkennbaren Sinn und Zweck einer vertraglichen Bezugnahmeklausel eine Gleichstellung der nicht organisierten mit den organisierten Arbeitnehmerinnen im Betrieb der Arbeitgeberin (im guten wie im schlechten) erreicht werden, sind damit die jeweils für den Betrieb der Arbeitgeberin geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen gemeint, also auch ein Haustarifvertrag. 2. Als späterer und auch speziellerer Tarifvertrag verdrängt ein arbeitsvertraglich in Bezug genommener Haustarifvertrag den allgemeineren Tarifvertrag über Sonderzahlungen im Einzelhandel (Zeitkollisionsregel); wegen seiner größeren (räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen) Nähe zum Betrieb ist ein Firmentarifvertrag gegenüber einem Verbandstarifvertrag stets die speziellere Regelung.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.05.2008 - 6 Ca 167/08 bis 6 Ca 171/08 - aufgehoben.

2. Die Klagen werden abgewiesen.

3. Die Klägerinnen haben die Kosten beider Rechtszüge zu je 1/5 zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3;

Tatbestand: