LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.04.2009
5 Sa 753/08
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 397 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1000/08

Arbeitsvertragliche Ausgleichsklausel als konstitutives Schuldanerkenntnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 753/08

DRsp Nr. 2009/23026

Arbeitsvertragliche Ausgleichsklausel als konstitutives Schuldanerkenntnis

Eine arbeitsvertragliche Ausgleichsklausel, nach der Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin darüber einig sind, "dass mit Abschluss dieses Vertrages alle gegenseitigen Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis ausgeglichen sind", ist als negatives konstitutives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) zu bewerten, das auch Differenzlohnansprüche aufgrund des früheren Arbeitsvertrages erfasst.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.09.2008 - 1 Ca 1000/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 397 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 4;

Tatbestand: