LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.04.2008
20/11 Sa 214/07
Normen:
BGB §§ 130 ff ; GG Art. 140 ; TVG § 4 Abs. 1 ; WRV Art. 137 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 385/06
ArbG Hanau - 2 Ca 388/06,
ArbG Hanau - 2 Ca 392/06,

Arbeitsvertrag; Inhalt; Einbeziehung; Arbeitsrechtliche Regelungen des Dritten Weges

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 20/11 Sa 214/07

DRsp Nr. 2008/19825

Arbeitsvertrag; Inhalt; Einbeziehung; Arbeitsrechtliche Regelungen des Dritten Weges

Orientierungssatz: Im Streit waren Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Zulage nach einem Beschluss der Kommission des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts (Bistums-KODA) im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsvertragsrechts (Bistumskirchlichen Rechtsträger). Die Berufung gegen das klageabweisende arbeitsgerichtliche Urteil war erfolglos, weil es jedenfalls an der erforderlichen einzelvertraglichen Einbeziehung der vom Weihbischof in Kraft gesetzten Bistums-KODA-Beschlüsse in das Arbeitsverhältnis der Parteien fehlte. Eine unmittelbare Geltung derartiger arbeitsrechtlicher Regelungen des Dritten Weges in privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnissen mit kirchlichen Trägern lehnte das Berufungsgericht ab (so schon BAG, 20.03.2002 - 4 AZR 101/01 - NZA 2002, 1402), so dass es auf die streitige Frage, ob die Beklagte der Bistums-Koda wirksam beigetreten war, nicht ankam.

Normenkette:

BGB §§ 130 ff ; GG Art. 140 ; TVG § 4 Abs. 1 ; WRV Art. 137 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Zulage zu den Sozialversicherungsbeiträgen auf der Grundlage eines Beschlusses der Kommission des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts (Bistums-KODA) zu zahlen.

Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH, ihr alleiniger Gesellschafter ist der A.